AGB

Geschäftsbedingungen

1. Sämtliche Aufträge, Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern sind auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten trägt der Auftraggeber. Der Transport von Büchern erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachter Maschinenstillstand werden dem Auftraggeber berechnet.

III. Zahlung
1. Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt auf Rechnung. Die Rechnung enthält die
Netto-Einzelpreise sowie die Gesamtsumme inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbedingten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht höhere Zinsen nachweist.

V. Lieferung
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von zwei Wochen vor Durchführung der Arbeiten, so kann der Auftragnehmer von dem Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen und seines entgangenen Gewinns verlangen. Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Auftragswertes. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
3. Unter Liefertermin ist der Augenblick der Versandbereitschaft der Ware zu verstehen.
4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten.
5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
6. Dem Auftragnehmer steht an den von dem Auftraggeber angelieferten Prägestempeln, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
8. Belegexemplare kann der Auftragnehmer ohne Benachrichtigung des Auftraggebers in geringer Stückzahl entnehmen. Belegexemplare dürfen nicht weiterveräußert werden.

VI. Eigentumsvorbehalt
Alle Produkte bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

VII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Begutachtung übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Bindefreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Bindefreigabe anschließenden Fertigungsgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Für Abweichungen in dieser Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Lieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Materialmuster (Leder, Leinen o. ä.), die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen werden.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin Daten in Form druckreifer PDF-Dateien zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung lauffähiger Daten obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die von ihm eingelieferten PDF-Dateien der Schnittstellenbeschreibung der Auftragnehmerin entsprechen.
Zu verwenden ist die folgende Datenspezifikation:
Das PDF Format sollte PDF/X-3 3:2003 sein und muss folgende Vorgaben erfüllen:
•Bildauflösung optimal 300 dpi, minimal 200 dpi; Strichbilder mit 1200 dpi
•CMYK Daten sind mit dem Profil ISO_coated_v2_eci.icc zu hinterlegen
•Bei RGB Daten müssen die Quellprofile angehängt werden
•RGB Daten ohne Profil werden mit sRGB_IEC61966-2-1_withBPC.icc interpretiert
•Schriften und Bilddaten müssen eingebettet sein
•Schriften die nicht dem westeuropäischen Zeichensatz entsprechen oder math. Sonderzeichen enthalten, müssen in Pfade konvertiert sein
•OPI-Kommentare sind verboten
•Transferkurven sind verboten
•TrimBox muss definiert sein
•BleedBox muss definiert sein und enthält den Beschnitt von jeweils 3 mm
•Kommentare und Formularfelder, sowie JavaScript, Flash und Video sind verboten
•Verschlüsselung ist verboten
•PDF Version 1.3 (Kompatibel zu Acrobat 4)
•Transparenzen sind verboten
•Text wird als Textobjekt im PDF geliefert (keine Texte als Bildmaterial)
8. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die ihr gelieferten Druckdaten zu prüfen.
9. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farben und Qualitäten von Einbandstoffen und Papieren aller Art schließen eine Haftung aus. Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Mängelexemplare sind dem Auftragnehmer fracht- und portofrei anzuliefern. Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängelexemplare werden von dem Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2% der Bestellmenge übersteigt.

VIII. Verwahrung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckbogen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Verwahrung kann auch im Außenlager bei Lieferanten erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Sollten die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
3. Restbogen und Abfälle aller Art werden von dem Auftragnehmer makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.
4. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Einlagerungspauschale i.H.v. 20,- pro Palettenstellplatz und Monat für vom Auftraggeber angeliefertes Verpackungsmaterial zu erheben.
5. Der Auftragnehmer lagert Druckbogen, Halbfabrikate oder Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein:
a) Druckbogen werden nach Anlieferung oder Auftragserteilung grundsätzlich 12 Monate kostenlos eingelagert. Bei Anlieferung ohne Bindeauftrag entfällt die kostenlose Einlagerung.
b) Nach Ablauf der Freimonate werden für Lagerung und Verwaltung des Drucklagers € 3,50 monatlich netto (zzgl. MwSt.) pro Palette berechnet. Diese Lagerkosten gelten auch für Halbfabrikate, deren Fertigstellung ohne Schuld des Auftragnehmers unterbleibt. Die Lagerkosten für das Fertiglager werden ab dem Folgemonat der Fertigstellung oder ab Fakturierungsquote berechnet.
c) Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt per Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr
im ersten Quartal des Folgejahres.
d) Bei Abruf von gelagerten Druckbogen ohne Aufbindung oder sonstige Verarbeitung werden außerdem die für Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet. Auch hier haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
e) Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur auf Wunsch und nur nach den Unterlagen des Auftragnehmers vorgenommen. Alle Meldungen erfolgen unter dem Vorbehalt des Irrtums.
f) Bei empfindlichen Materialien, z.B. Kunstdruckbogen, gestrichenen und lackierten Papieren usw. hat der Auftragnehmer wegen der besonderen Schadensgefahr durch natürliche Einflüsse aller Art nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften.
g) Wertmindernde Veränderungen des Lagergutes werden dem Eigentümer sofort nach Bekanntwerden schriftlich angezeigt. Aus der Unterlassung der Meldung können jedoch Ansprüche auf Schadenersatz nicht hergeleitet werden, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unterbleiben.

IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

X. Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages gewerbliche Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers in Nittenau.
2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.